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Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten vom 21. Dezember 2009 über die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe Gemäß § 1 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969, LGBl. Nr. 40/1969 idgF, im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgF, wird verordnet: § 1 (1) Für den Bereich der Gemeinde Baumgarten wird eine Lustbarkeitsabgabe für die im § 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 angeführten Veranstaltungen ausgeschrieben, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist. (2) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nicht die im § 3 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 genannten Veranstaltungen.
§ 2 Die Höhe der Abgabe beträgt für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten abhängig ist, 10 v.H. des Eintrittspreises pro Eintrittskarte;für Veranstaltungen, bei denen keine Eintrittskarten ausgegeben werden, wird die Höhe der Abgabe nach § 10 Abs. 1 bis 4 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 festgelegt. Kann die Abgabe nicht nach diesen Bestimmungen festgesetzt werden, beträgt diese 10 v.H. der Bruttoeinnahmen;für Filmvorführungen 10 v.H des Eintrittspreises pro Eintrittskarte;für das Halten von automatischen Kegelbahnen, soweit ein von der Gemeinde plombiertes Zählwerk eingebaut ist, 10 v.H des Einspielergebnisses. Sofern ein plombiertes Zählwerk nicht eingebaut ist, beträgt die Abgabe 29,05 Euro monatlich für jede Bahn;für das Halten eines Dart- und Billardapparates monatlich 29,05 Euro.
§ 3 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 13 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 geahndet.
§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
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