Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten vom 21. Dezember 2009 über die Ausschreibung von Friedhofsgebühren
Gemäß § 40 Abs. 1 des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes, LGBl.Nr. 16/1970 idgF, im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgF, wird verordnet:
§ 1 Für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) wird eine Leichenhallenbenützungsgebühr festgelegt.
§ 2 (1) Für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zur Aufbahrung der Leiche ist eine Tagesgebühr für den ersten Tag von 290 Euro zu entrichten, für den zweiten und jeden weiteren Tag beträgt die Gebühr jeweils 1 Euro. Hierbei sind die Tage, die eine Leiche aufgrund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht zu lassen.
§ 3 (1) Die Gebührenschuld für die Benützung der Leichenhalle entsteht mit dem Beginn der Benützung. (2) Die festgesetzte Leichenhallenbenützungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des vom Bürgermeister in Bescheidform zu erlassenden Zahlungsauftrages fällig. Sie kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsvorstreckungsgesetzes (VVG) hereingebracht werden. (3) Zur Entrichtung der Gebühr ist derjenige verpflichtet, der nach § 19 Abs. 2 des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes für die Bestattung Sorge zu tragen hat.
§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.