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Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten vom 21. Dezember 2009 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Kanalabgabegesetzes, LGBl.Nr. 41/1984 idgF, sowie des § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 - FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 idgF, wird verordnet:
§ 1 AllgemeinesZur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.
§ 2 GebührensatzDie Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird mit 0,92 Euro pro m2; Berechnungsfläche gem. § 5 Abs. 2 KAbG festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.
§ 3 Gebührenschuldner (1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Grundstückseigentümer verpflichtet. Miteigentümer schulden die Kanalbenützungsgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen. (2) Ist das Grundstück vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
§ 4 Gebührenanspruch Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.
§ 5 Fälligkeit Die Kanalbenützungsgebühren werden am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
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