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Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten vom 21. Dezember 2009 über die Einhebung eines Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz
Auf Grund der §§ 2, 3, 4, 5 und 7 des Kanalabgabegesetzes, LGBl.Nr. 41/1984 idgF, wird verordnet: § 1 (1) Für die Erschließung der im Bauland gelegenen unbebauten Grundstücke durch die Kanalisationsanlage wird ein Erschließungsbeitrag erhoben. (2) Die Berechnungsfläche beträgt 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Grundstücksfläche.
§ 2 Für jene Grundstücke, für die eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung oder Anschlussbewilligung vorliegt, wird ein Anschlussbeitrag erhoben.
§ 3 (1) Wenn sich die Berechnungsfläche der im § 2 genannten Grundstücke ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben. (2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist entsprechend dem Ausmaß der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.
§ 4 (1) Die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage betragen 1.664.818,21 Euro. Die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen beträgt 127.255,20 m2. (2) Der Beitragssatz wird mit 5,96 Euro festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.
§ 5 Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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