Verordnung des Gemeinderates vom 30.09.2003:

Aufgrund des § 25 a des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969 i.d.g.F., wird verordnet:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die Grundstücke Nr. 755/25 bis 755/29 und die Grundstücke Nr. 758/28 bis 758/34, der KG Baumgarten

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Für das im § 1 bezeichnete Gebiet gelten folgende Bebauungsgrundsätze:

Bebauungsweise: Es ist die offene und halboffene Bebauungsweise zulässig.
Baulinie: Die Hauptgebäude sind mit einem Abstand von mindestens 5 m und höchstens 10 m von der vorderen Grundstücksgrenze zu errichten.
Bebauungsdichte: Die Bebauungsdichte darf maximal 40% betragen, wobei Nebengebäude (s. unten) in die verbaute Fläche einzurechnen sind.
Gebäudehöhe: Gestattet ist die Errichtung von ein- oder zweigeschoßigen Gebäuden; bei eingeschoßigen Gebäuden ist auch ein Dachgeschoß zulässig. Die Firsthöhe hat maximal 8,50 m zu betragen.
Allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude:Dächer: Die Hauptgebäude sind mit Sattel- oder Walmdächern mit einer Dachneigung von mindestens 30° und höchstens 45° abzuschließen. Ebenfalls zulässig ist der Abschluss der Gebäude mittels Pult- und Flachdächern mit einer Dachneigung zwischen 0° und 20°. Dachgaupen sind mit dem gleichen Deckungsmaterial wie das Hauptdach einzudecken; die Länge der Dachgaupen ist mit 50% der Dachlänge begrenzt.Fassade: Fassadenverkleidungen aus Kunststoff, Faserzement und Metall sind nicht zulässig. Bei der farblichen Gestaltung ist auf das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung Bedacht zu nehmen.
Nebengebäude: Auf jedem Grundstück ist die Errichtung eines Nebengebäudes zulässig. Die maximal verbaute Fläche darf 50 m2 nicht übersteigen.
Garagen und Autostellplätze: Die Errichtung von Garagen im Keller ist unzulässig. Im Einfahrtsbereich ist ein 5 m tiefer, zur Straße hin nicht eingefriedeter KFZ-Abstellplatz vorzusehen.
Sonstige Bestimmungen:
Straßenseitig ist die Errichtung von Satelliten-, Parabol- und Funkantennen nicht zulässig. Fernsehantennen sind tunlichst unter Dach, jedenfalls an Stellen, die vom Straßenraum aus nicht einsehbar sind, zu errichten.
Ausnahmebestimmungen:
Ausnahmen von den grundsätzlich getroffenen Festlegungen und Vorschriften sind nur dann zulässig, wenn eine wesentliche Störung des Ortsbildes ausgeschlossen oder die Einhaltung der Bestimmungen aus technischen Gründen (zB. infolge des Kanal- und Straßenprojektes, Grundstücksbeschaffenheit etc.) nicht möglich ist.
Ansuchen über Ausnahmegenehmigungen zu den o.a. Bestimmungen sind jedenfalls vor der Einreichplanung schriftlich bei der Gemeinde einzubringen.

§ 3 Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 05. Feber 1999, Zahl: G-1/1999, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 15. April 1999, Zahl: 6-RO-3496/2-1999, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.




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