Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten vom 21. Dezember 2009 über die Erhebung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde

Auf Grund des § 9 Abs. 2 und 5 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl.Nr. 10/1998 idgF, wird verordnet:

§ 1
Zur Deckung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde (erstmalige Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; notwendige Verbreiterung der Verkehrsfläche) werden nach den §§ 9 und 10 Bgld. BauG Aufschließungsbeiträge erhoben.

§ 2
Die Einheitssätze zur Bemessung der Beiträge werden pro Laufmeter
1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung mit 35,03 Euro
2. einer 3 m breiten Straßendecke mit 25,07 Euro
3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges mit 0,00 Euro
festgesetzt.

§ 3
Zur Entrichtung der Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen ist der Eigentümer der als Bauland gewidmeten Grundstücke verpflichtet.

§4
Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt sind.

§5
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.




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