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Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Baumgarten vom 21. Dezember 2009 über die Ausschreibung einer Abfallbehandlungsabgabe
Auf Grund des § 66 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 10/1994 i.d.g.F., in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 idgF, wird verordnet:
§ 1 Allgemeines Für die Benützung der Abfallsammelstelle der Gemeinde Baumgarten wird eine Abfallbehandlungsabgabe erhoben.
§ 2 Abgabenschuldner, Abgabenanspruch Zur Entrichtung der Abfallbehandlungsabgabe sind die Eigentümer (Inhaber) verpflichtet, die gemäß § 11 des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes der Anschlusspflicht unterliegen (Pflichtbereich). Miteigentümer schulden die Abfallbehandlungsabgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen. Ist das im Pflichtbereich gelegene Grundstück vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Abfallbehandlungsabgabe dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld. Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Abfallsammelstelle möglich ist.
§ 3 Bemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage bilden die Grundstücke, die gemäß § 11 des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes der Anschlusspflicht unterliegen (Pflichtbereich).
§ 4 Höhe der Abgabe Die Höhe der jährlichen Abgabe wird mit € 28,00 pro Grundstück, das gemäß § 11 des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes der Anschlusspflicht unterliegt (Pflichtbereich), festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert hinzugerechnet.
§ 5 Fälligkeit Die Abfallbehandlungsabgabe wird am 15. Feber und 15. August des jeweiligen Jahres mit je der Hälfte ihres Jahresbetrages fällig.
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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