Bauschuttzwischenlager

ÖFFNUNGSZEITEN:
JEDEN FREITAG
(außer Feiertag) in der Zeit von 14 – 16 Uhr!
Bei Großmengen (ab 3 m3) kann telefonisch (02686/2216 – Gemeindeamt Baumgarten) mindestens einen Tag vor der gewünschten Einbringung eine zusätzliche Öffnung vereinbart werden!



Preise

Bauschuttzwischenlager inkl. USt.

Kubikmeter Bauschutt EUR 20,80.
je Autoanhäger (ca. 0,5 m3) € 10,40
je Kübel € 0,50

Erdaushubdeponie
€ 6,40,-- (inkl. USt.) pro Kubikmeter Erde



Deponieordnung

Zur Sicherstellung eines geordneten Betriebsablaufes auf dem Deponiegelände ergeht die nachstehende Deponieordnung, die für alle Personen, die sich auf dem Betriebsareal bewegen, mit den jeweils zutreffenden Punkten Gültigkeit hat; dh. für Beschäftigte, Abfallanlieferer und Besucher.

Allgemeines
Diese Deponieordnung dient dem ordnungsgemäßen und reibungslosen Betriebsablauf, sowie dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bediensteten auf dem Deponiegelände. Sie ist deshalb genau einzuhalten. Den Anweisungen des Deponiewartes ist unbedingt Folge zu leisten. Diese Deponieordnung ist allen Kraftfahrern von Zulieferern und allen Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen (Unterschrift).

Ordnungsvorschriften
1)
Jeder Anlieferer hat sich im Eingangsbereich beim Deponiewart zu melden und die erforderlichen Angaben über Art, Menge und Herkunft der angelieferten Abfälle zu machen.
Das Betriebspersonal ist verpflichtet und berechtigt, die angelieferten Abfälle zu überprüfen und gegebenenfalls eine Probeentnahme zur Beweissicherung bzw. Untersuchung vorzunehmen. Der Anlieferer ist verpflichtet, die für eine ordnungsgemäße Kontrolle notwendigen Arbeiten durchzuführen.
In Zweifelsfällen kann die Annahme der Abfälle von geeigneten Untersuchungen abhängig gemacht werden. Bis zur Klärung hat das Deponiepersonal die Abfälle zurückzuweisen.
Nicht ablagerungsfähige Abfälle sind jedenfalls vom Deponiewart zurückzuweisen.

2)
Nach der Abfertigung bei der Eingangskontrolle sind die Abfälle unverzüglich zu den zugewiesenen Abladestellen zu transportieren und dort in Gegenwart und nach Weisung des Deponiepersonals zu entladen.
Das Deponiepersonal ist berechtigt, die Abfälle bei der Entladung zu kontrollieren. Stimmen die abgeladenen Abfälle nicht mit den angezeigten überein oder ergeben sich Zweifel an der Ablagerungsfähigkeit, kann das Deponiepersonal die erforderlichen Maßnahmen zur vorübergehenden Sicherung der Abfälle ergreifen, bis über ihre Beseitigungsmöglichkeit entschieden ist.
Über bereits abgeladene, nicht ablagerungsfähige Abfälle hat der Deponiebetreiber unverzüglich telefonisch die zuständige Behörde oder die wasserrechtliche Bauaufsicht zu informieren, der die Anordnung aller weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung und gegebenenfalls zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Deponie obliegt. Grundsätzlich sind solche Abfälle vom Anlieferer selbst bzw. auf seine Kosten aufzuladen und ordnungsgemäß entsorgen zu lassen.
Die Anlieferer dürfen ihre Fahrzeuge an den Abladestellen nur verlassen, soweit dies zum Entladen der Abfälle erforderlich ist.
Das Abladen der Abfälle hat unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.

3)
a) Auf dem Deponiegelände dürfen nur folgende Abfälle zur Ablagerung aufgenommen werden:
+ Bauschutt wie Beton-, Ziegel- und Steinmauerwerk von Wänden, Decken, Dächern und Fundamenten, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen
+ Straßenaufbruch wie Straßenunter- und -oberbau, Trag- und/oder Deckschicht
+ Glas und Keramik
+ Reste aus Bauschuttrecyclinganlagen/sortieranlagen zB nicht verwertbare Feinanteile;
+ stark gebundene Asbestprodukte wie Asbestzementrohre, Asbestzementplatten, Eternitplatten. Diese sind jedoch getrennt im Bereich des Baurestmassenzwischenlagers zwischenzulagern und anschließend auf einer Bauschuttdeponie zu deponieren.

Weiters feste mineralische Abfälle aus der Gewinnung und Herstellung und dem Einsatz von Bauroh- und Baustoffen, wie Produktionsfehlchargen, Produktionsrückstände, Bruch.

b)
Keinesfalls dürfen angenommen werden:
+ kontaminierter (verunreinigter) Bauschutt
+ organische Abfälle
+ gefährliche Abfälle (Problemstoffe)

4) Das diensthabende Personal hat darauf zu achten, dass Abfallanlieferer das Deponiegelände nur auf den dafür bereitgestellten Verkehrsflächen befahren, eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h einhalten und die Straßenverkehrsordnung befolgen.

5) Die Ablieferung ist variabel gegen Voranmeldung mit dem Deponiebetreiber bzw. mit dem Deponiewart zu vereinbaren. Darüber hinaus gelten zwischen 1. März und 30. November eines Kalenderjahres die per Anschlag verlautbarten fixen Öffnungszeiten.

6) Der Betreiber haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner Bediensteten entstanden sind. Der Betreiber haftet nicht für Schäden unbefugter Benutzer und für einen möglichen Missbrauch der Abfälle nach der Ablagerung.
Der Anlieferer haftet für alle Schäden, die dem Betreiber oder Dritten durch die Anlieferung und Abladung entstehen. Insbesondere für Schäden, die durch die unzulässige Anlieferung von Abfällen verursacht werden. Der Anlieferer hat den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Der Anlieferer und sein Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

c) Betriebsanweisung
Der Betrieb der Deponie hat unter Beachtung aller behördlichen Vorschriften zu erfolgen. Die diesbezüglichen Vorschriften sind in der Betriebsanweisung zusammengefasst. Die Betriebsanweisung ist ein Bestandteil der Deponieordnung.

D) Betriebsvorschriften
1)
Die Zufahrtswege sind in stets befahrbaren Zustand zu halten. Sie sind mit Bauschutt, Kies oder sonstigem geeigneten Material aufzufüllen und einzuebnen. Ihre Begrenzungen sind deutlich zu markieren. Dabei sind insbesondere die Steigung, die Straßenbreite und die Gründung festzulegen. Gefahrenstellen sind sofort zu sperren, abzusichern und dem Vorgesetzten zu melden.2)Der Alkoholgenuss während der Dienstzeit ist strengstens untersagt. Zuwiderhandlungen stellen einen Entlassungsgrund dar.

E) Unfallverhütungsmaßnahmen

1)
Dem Betriebspersonal sind für die Arbeiten auf der Deponie die entsprechende Arbeitskleidung (Handschuhe, feste Schuhe bzw. Stiefel usw.) zur Verfügung zu stellen. Das Betriebspersonal ist verpflichtet, die Arbeitskleidung während der Arbeiten zu verwenden.
2) Beim Entladen hat das Betriebspersonal soweit zurückzutreten, dass es durch abstürzende Teile oder zurückfallende Schüttungen nicht gefährdet werden kann.
3) Beim Rückwärtsstoßen von Fahrzeugen hat sich der Fahrer davon zu überzeugen, dass im Bereich der rückwärtigen Fahrbahn keine Personen oder Einrichtungen gefährdet bzw. beschädigt werden können.4)Das Verbandszeug muss stets griffbereit sein. Verletzungen sind im Betriebsbuch einzutragen.

F) Aufgaben des Deponiewartes
Durchführung der Deponiearbeiten unter Beachtung der unter den Buchstaben B) bis E) dieser Deponieordnung enthaltenen Vorschriften

Einweisung der anliefernden Fahrzeuge nach Art und Ladung.
Ausführung aller mit dem Vorhaben zusammenhängenden Arbeiten.
Straßenbau und Planierarbeiten (inkl. Staubbekämpfung).
Reinigung bzw. Sauberhaltung des Deponiegeländes und des umliegenden Geländes der Deponie von Papier und sonstigem Unrat.
Periodische Überprüfung der Sicherungs- und Kontrolleinrichtungen und deren Instandhaltung.
Führung des Deponiebuches und des Betriebstagebuches.

Diese Deponieordnung tritt ab sofort in Kraft.
Baumgarten, am 20. Juli 1997